Umgang mit illegalem Abfall
Arbeit des Bodenschutzamtes und der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG)
Wie wird mit Informationen über illegale Abfallablagerungen umgegangen?
Zunächst gehen entsprechende Meldungen oder Anzeigen beim Bodenschutzamt des Landkreises Barnim ein. Üblicherweise kommen die Anzeigen von:
- den örtlichen Ordnungsämtern oder Bauhöfen
- dem Landesbetrieb Straßenwesen
- dem Landesbetrieb Forst
- aus der Bevölkerung (z. B. Märker-Portal)
- von Ortsvorsteher*innen und Ortsteilbürgermeister*innen
- der Polizei
Die Meldung wird sofort auf Zuständigkeit und örtliche Lage geprüft. Bei unklarer Ortsbeschreibung oder in anderen Einzelfällen wird die Ablagerung aufgesucht und vor Ort begutachtet. Dabei wird auch nach Hinweisen zur verursachenden Person gesucht.
Handelt es sich um eine illegale Abfallablagerung im Sinne einer „wilden“ oder „herrenlosen“ Abfallablagerung, wird umgehend die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH mit der ordnungsgemäßen Entsorgung der abgelagerten Abfälle beauftragt.
Zuständigkeiten und Kontakt
Wann ist der Landkreis Barnim als entsorgungspflichtige Körperschaft für die Entsorgung „wilder“ oder „herrenloser“ Abfallablagerungen zuständig? Die Antwort liefert der § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.
Demnach sind Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Handelt es sich hingegen um vorrangige Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten, scheidet die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus.
Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere
- den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
- die Gewässerunterhaltungspflichtigen für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante (in der Regel die Wasser- und Bodenverbände),
- die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen,
- die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.
Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.
Kontakt im Landkreis Barnim
Fragen zum Thema Müllstreife, die auf diesen Seiten nicht beantwortet werden, richten Sie bitte an das Bodenschutzamt des Landkreises Barnim:
Landkreis Barnim
Bodenschutzamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde