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Umgang mit illegalem Abfall

Arbeit des Bodenschutzamtes und der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG)

Wie wird mit Informationen über illegale Abfallablagerungen umgegangen?

Zunächst gehen entsprechende Meldungen oder Anzeigen beim Bodenschutzamt des Landkreises Barnim ein. Üblicherweise kommen die Anzeigen von:

  • den örtlichen Ordnungsämtern oder Bauhöfen
  • dem Landesbetrieb Straßenwesen
  • dem Landesbetrieb Forst
  • aus der Bevölkerung (z. B. Märker-Portal)
  • von Ortsvorsteher*innen und Ortsteilbürgermeister*innen
  • der Polizei

Die Meldung wird sofort auf Zuständigkeit und örtliche Lage geprüft. Bei unklarer Ortsbeschreibung oder in anderen Einzelfällen wird die Ablagerung aufgesucht und vor Ort begutachtet. Dabei wird auch nach Hinweisen zur verursachenden Person gesucht.

Handelt es sich um eine illegale Abfallablagerung im Sinne einer „wilden“ oder „herrenlosen“ Abfallablagerung, wird umgehend die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH mit der ordnungsgemäßen Entsorgung der abgelagerten Abfälle beauftragt.

Zuständigkeiten und Kontakt

Wann ist der Landkreis Barnim als entsorgungspflichtige Körperschaft für die Entsorgung „wilder“ oder „herrenloser“ Abfallablagerungen zuständig? Die Antwort liefert der § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.

Demnach sind Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Handelt es sich hingegen um vorrangige Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten, scheidet die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus.

Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere

  • den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
  • die Gewässerunterhaltungspflichtigen für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante (in der Regel die Wasser- und Bodenverbände),
  • die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen,
  • die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.

Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.

Kontakt im Landkreis Barnim

Fragen zum Thema Müllstreife, die auf diesen Seiten nicht beantwortet werden, richten Sie bitte an das Bodenschutzamt des Landkreises Barnim:

Landkreis Barnim
Bodenschutzamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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Illegale Müllablagerung melden

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Was versteht man unter illegalem Abfall?

Zunächst stellt sich die Frage: „Was ist eigentlich Abfall?“

Der Begriffsbestimmung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zufolge sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer oder ihre Besitzerin entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Der Wille zur Entledigung eines Gegenstandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn man diesen „loswerden“ möchte, weil man ihn nicht mehr benötigt. Man möchte ihn wegwerfen, ohne viel bezahlen zu müssen - angefangen bei einer Fast-Food-Tüte über Hausmüll, Grünabfall oder Bauabfälle, bis hin zu Autowracks und anderen umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen.

Unter einer „illegalen Abfallablagerung“ wird eine Handlung oder eine Situation verstanden, die gegen eine Rechtsnorm des Abfallrechts verstößt. Das Gegenstück ist eine legale Abfallablagerung und ist dem Sinn nach erlaubt, genehmigt, dem Gesetz entsprechend.

Den Regelfall bildet § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Danach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Zugelassene Anlagen im Landkreis Barnim sind die Wertstoff- und Recyclinghöfe der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH und die Abfallverwertungsanlagen der freien Wirtschaft. Im weitesten Sinne sind die im Landkreis Barnim verwendeten Abfallbehälter der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH auch zugelassene Anlagen für den jeweiligen dafür vorgesehenen Abfall.

Demzufolge ist jede Abfallablagerung außerhalb einer zugelassenen Anlage oder Einrichtung illegal.

Verursacher*innen illegaler Abfallablagerungen sind oftmals unbekannte Dritte, die sich auf privaten oder öffentlichen Grundstücken oder in der freien Landschaft widerrechtlich ihrer Abfälle entledigen.

In Verbindung damit fallen oftmals die Begriffe „wilde Müllablagerungen“ oder „herrenloser Abfall“.

Gesetzesunterschiede

Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz Grundstückseigentümer*innen, auf deren Grundstück Abfall von Dritten illegal verbracht wird, regelmäßig als Abfallbesitzer*innen einordnet, enthält das Landesabfallrecht Sonderregelungen zum Problemkreis „herrenloser Abfall“. Danach ist jener Abfall herrenlos, für den es keine Abfallbesitzer*innen gibt. Dies gilt, wenn ein Grundstück nicht eingefriedet werden kann. Man spricht umgangssprachlich auch von „wilden Müllablagerungen“ oder „wilden Müllkippen“.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen bedeutenden und unbedeutenden Abfällen, sondern richtet sich nach dem Schweregrad der Gefährlichkeit. So ist die Ablagerung von Grünschnitt ebenso eine Ordnungswidrigkeit wie die Ablagerung von Sperrmüll oder Bauabfällen. Illegale Abfallablagerungen sind keine Kavaliersdelikte, sondern ernsthafte Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können. In besonders schwerwiegenden Fällen sind derartige Handlungen sogar strafbar.

Auch eine Abfallablagerung auf einem privaten und eingezäunten Grundstück kann illegal sein, weil das Grundstück keine zugelassene Anlage oder Einrichtung ist. Folgende Abgrenzungen bezüglich der Verantwortlichkeit werden hier vorgenommen:

Private Grundstücke:

  • Verantwortlich sind regelmäßig die Grundstückseigentümer*innen.

Öffentliche Grundstücke (Auswahl):

  • Die Gemeinden sind für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die Unterhaltung der Park- und Grünanlagen zuständig.
  • Die Straßenbaulastträger haben die Verantwortung für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Grundstücke mit Betretungsrechten (öffentliche Hand) sind:

  • (auch private) Waldflächen
  • freie Landschaft (Wirtschaftswege, Feldraine, Brachflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzungszeit)
  • Straßen und Wege (Gemeingebrauch)

Ordnungswidrigkeiten / Straftatbestände

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert.
  • entgegen § 9 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt.
  • entgegen § 14 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle neben die Restabfallbehälter legt, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 Abs. 6 verbracht worden sind.
  • entgegen § 16 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung Sperrmüll außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt.
  • entgegen § 16 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung Sperrmüll nicht in geordneter Weise zur Entsorgung bereitstellt.
  • entgegen § 16 Abs. 11 der Abfallentsorgungssatzung andere Abfälle als Sperrmüll zur Entsorgung bereitstellt.
  • entgegen § 21 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung Grünabfälle in der Landschaft entsorgt.
  • entgegen § 30 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung Altglas neben den Wertstoffsammelbehältern für Altglas ablagert.
  • entgegen § 31 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung nicht ordnungsgemäß befüllte „Gelbe Säcke“ nicht vom Bereitstellungsplatz entfernt. 
  • entgegen § 31 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung „Gelbe Säcke“ neben den Sammelbehältnissen insbesondere auf den öffentlichen Stellplätzen zur Wertstofferfassung ablagert.

Straftatbestände:

Wenn Abfälle nachfolgende Tatbestände aufweisen, dann handelt es sich um gefährliche Abfälle, die:

  • Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können
  • für den Menschen krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind
  • explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind
  • nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder anderweitig nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden

Derartige Ablagerungen erfüllen regelmäßig den Straftatbestand des § 326 StGB und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden.

Weiterhin enthalten die §§ 18 a) und 18 b) des Abfallverbringungsgesetzes detaillierte Strafvorschriften für den Fall der illegalen Verbringung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen im In- und Ausland. Die Strafandrohung besteht aus einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bzw. zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Der Begriff der „Verbringung“ beinhaltet den Transport von Abfällen, der erfolgt ist oder erfolgen soll. Darunter fallen auch die Beförderung auf einem Grundstück, auf der Straße, die Beladung des Transportmittels, der Abschluss eines Vertrages oder auch nur die Durchführung der Zollanmeldung.

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Fakten

Anzahl der angezeigten Ablagerungen der letzten Jahre

Jahr Anzahl der Meldungen Schätzwert der Menge 
2012 769 1.865 m³
2013  709 1.711 m³
2014  886 2.304 m³
2015  594 1.696 m³
2016  470 1.542 m³
2017 532 1.835 m³
2018  478 1.436 m³
2019 509 1.594 m³
2020 805 500 t
2021 850  445 t 
2022 801 438 t

Kosten für die Entsorgung

Jahr Anzahl der Meldungen Entsorgungskosten
2016  470 125.000 €
2017 532 222.000 €
2018  478 143.000 €
2019 509 234.000 €
2020 805 250.000 €
2021  850 227.000 €

Die Kosten der Entsorgung „wilder“ oder „herrenloser“ Abfälle, einschließlich des personellen und technischen Aufwandes, trägt der Gebührenzahler. Folglich finanziert die Gemeinschaft, d. h. jeder Bürger die Kosten der Entsorgung „wilder“ oder „herrenloser“ Abfallablagerung mit.

Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren und/oder Strafanzeigen

JahrAnzahl der OrdnungswidrigkeitsverfahrenAnzahl der Strafanzeigen
2012 77  
2013  73 1
2014 45 1
2015 82 1
2016  41 2
2017 53 2
2018 64 2
2019 42 1
2020 47 0
2021 22 0
2022 19 0

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Was ist illegaler Abfall?

Unter einer „illegalen Abfallablagerung“ wird eine Handlung oder eine Situation verstanden, die gegen eine Rechtsnorm des Abfallrechts verstößt.

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Umgang mit illegalem Abfall

Die Meldung wird sofort auf Zuständigkeit und örtliche Lage geprüft. Bei unklarer Ortsbeschreibung oder in anderen Einzelfällen wird die Ablagerung aufgesucht und vor Ort begutachtet. Dabei wird auch nach Hinweisen zum Verursacher/zur Verursacherin gesucht.

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Illegale Müllablagerung melden

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie unkompliziert illegal abgelagerten Abfall melden können.

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Fakten

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Zahlen und Fakten zu illegal abgelagertem Abfall im Landkreis Barnim zur Verfügung.

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