Was versteht man unter illegalem Abfall?

Zunächst stellt sich die Frage: „Was ist eigentlich Abfall?“

Der Begriffsbestimmung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zufolge sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer oder ihre Besitzerin entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Der Wille zur Entledigung eines Gegenstandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn man diesen „loswerden“ möchte, weil man ihn nicht mehr benötigt. Man möchte ihn wegwerfen, ohne viel bezahlen zu müssen - angefangen bei einer Fast-Food-Tüte über Hausmüll, Grünabfall oder Bauabfälle, bis hin zu Autowracks und anderen umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen.

Unter einer „illegalen Abfallablagerung“ wird eine Handlung oder eine Situation verstanden, die gegen eine Rechtsnorm des Abfallrechts verstößt. Das Gegenstück ist eine legale Abfallablagerung und ist dem Sinn nach erlaubt, genehmigt, dem Gesetz entsprechend.

Den Regelfall bildet § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Danach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Zugelassene Anlagen im Landkreis Barnim sind die Wertstoff- und Recyclinghöfe der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH und die Abfallverwertungsanlagen der freien Wirtschaft. Im weitesten Sinne sind die im Landkreis Barnim verwendeten Abfallbehälter der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH auch zugelassene Anlagen für den jeweiligen dafür vorgesehenen Abfall.

Demzufolge ist jede Abfallablagerung außerhalb einer zugelassenen Anlage oder Einrichtung illegal.

Verursacher*innen illegaler Abfallablagerungen sind oftmals unbekannte Dritte, die sich auf privaten oder öffentlichen Grundstücken oder in der freien Landschaft widerrechtlich ihrer Abfälle entledigen.

In Verbindung damit fallen oftmals die Begriffe „wilde Müllablagerungen“ oder „herrenloser Abfall“.

Gesetzesunterschiede

Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz Grundstückseigentümer*innen, auf deren Grundstück Abfall von Dritten illegal verbracht wird, regelmäßig als Abfallbesitzer*innen einordnet, enthält das Landesabfallrecht Sonderregelungen zum Problemkreis „herrenloser Abfall“. Danach ist jener Abfall herrenlos, für den es keine Abfallbesitzer*innen gibt. Dies gilt, wenn ein Grundstück nicht eingefriedet werden kann. Man spricht umgangssprachlich auch von „wilden Müllablagerungen“ oder „wilden Müllkippen“.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen bedeutenden und unbedeutenden Abfällen, sondern richtet sich nach dem Schweregrad der Gefährlichkeit. So ist die Ablagerung von Grünschnitt ebenso eine Ordnungswidrigkeit wie die Ablagerung von Sperrmüll oder Bauabfällen. Illegale Abfallablagerungen sind keine Kavaliersdelikte, sondern ernsthafte Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können. In besonders schwerwiegenden Fällen sind derartige Handlungen sogar strafbar.

Auch eine Abfallablagerung auf einem privaten und eingezäunten Grundstück kann illegal sein, weil das Grundstück keine zugelassene Anlage oder Einrichtung ist. Folgende Abgrenzungen bezüglich der Verantwortlichkeit werden hier vorgenommen:

Private Grundstücke:

  • Verantwortlich sind regelmäßig die Grundstückseigentümer*innen.

Öffentliche Grundstücke (Auswahl):

  • Die Gemeinden sind für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die Unterhaltung der Park- und Grünanlagen zuständig.
  • Die Straßenbaulastträger haben die Verantwortung für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Grundstücke mit Betretungsrechten (öffentliche Hand) sind:

  • (auch private) Waldflächen
  • freie Landschaft (Wirtschaftswege, Feldraine, Brachflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzungszeit)
  • Straßen und Wege (Gemeingebrauch)

Ordnungswidrigkeiten / Straftatbestände

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert.
  • entgegen § 9 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt.
  • entgegen § 14 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle neben die Restabfallbehälter legt, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 Abs. 6 verbracht worden sind.
  • entgegen § 16 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung Sperrmüll außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt.
  • entgegen § 16 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung Sperrmüll nicht in geordneter Weise zur Entsorgung bereitstellt.
  • entgegen § 16 Abs. 11 der Abfallentsorgungssatzung andere Abfälle als Sperrmüll zur Entsorgung bereitstellt.
  • entgegen § 21 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung Grünabfälle in der Landschaft entsorgt.
  • entgegen § 30 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung Altglas neben den Wertstoffsammelbehältern für Altglas ablagert.
  • entgegen § 31 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung nicht ordnungsgemäß befüllte „Gelbe Säcke“ nicht vom Bereitstellungsplatz entfernt. 
  • entgegen § 31 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung „Gelbe Säcke“ neben den Sammelbehältnissen insbesondere auf den öffentlichen Stellplätzen zur Wertstofferfassung ablagert.

Straftatbestände:

Wenn Abfälle nachfolgende Tatbestände aufweisen, dann handelt es sich um gefährliche Abfälle, die:

  • Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können
  • für den Menschen krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind
  • explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind
  • nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder anderweitig nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden

Derartige Ablagerungen erfüllen regelmäßig den Straftatbestand des § 326 StGB und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden.

Weiterhin enthalten die §§ 18 a) und 18 b) des Abfallverbringungsgesetzes detaillierte Strafvorschriften für den Fall der illegalen Verbringung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen im In- und Ausland. Die Strafandrohung besteht aus einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bzw. zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Der Begriff der „Verbringung“ beinhaltet den Transport von Abfällen, der erfolgt ist oder erfolgen soll. Darunter fallen auch die Beförderung auf einem Grundstück, auf der Straße, die Beladung des Transportmittels, der Abschluss eines Vertrages oder auch nur die Durchführung der Zollanmeldung.

Eine Seite zurück