Wann ist der Landkreis Barnim als entsorgungspflichtige Körperschaft für die Entsorgung „wilder“ oder „herrenloser“ Abfallablagerungen zuständig? Die Antwort liefert der § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.
Demnach sind Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Handelt es sich hingegen um vorrangige Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten, scheidet die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus.