Der Begriffsbestimmung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zufolge sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer oder ihre Besitzerin entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Der Wille zur Entledigung eines Gegenstandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn man diesen „loswerden“ möchte, weil man ihn nicht mehr benötigt. Man möchte ihn wegwerfen, ohne viel bezahlen zu müssen - angefangen bei einer Fast-Food-Tüte über Hausmüll, Grünabfall oder Bauabfälle, bis hin zu Autowracks und anderen umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen.
Unter einer „illegalen Abfallablagerung“ wird eine Handlung oder eine Situation verstanden, die gegen eine Rechtsnorm des Abfallrechts verstößt. Das Gegenstück ist eine legale Abfallablagerung und ist dem Sinn nach erlaubt, genehmigt, dem Gesetz entsprechend.